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Hundeverabgabung

Allgemeine Informationen

Der Hundesteuer unterliegen alle in der Gemeinde gehaltenen Hunde, die mehr als sechs Monate alt sind/werden. Sie sind jeweils bis spätestens am 31. März eines Jahres zu verabgaben. Ein später gekaufter oder 6 Monate alt gewordener Hund ist innert 14 Tagen zu melden. Die Tollwutimpfpflicht wurde per 1. April 1999 aufgehoben, das Impfzeugnis ist nicht mehr vorzuweisen.

Ab 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis 3 Monate nach der Geburt, mittels Mikrochip gekennzeichnet und registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert sein. Der Regierungsrat des Kanton Zürich hat das AMICUS als Datenbank für die Registrierung bestimmt.

Wie bis anhin sind alle Hundehalterinnen und Hundehalter verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und allfällige Mutationen mitzuteilen. Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt beim Amicus zu melden. (www.amicus.ch)

Haftpflichtversicherung

Hundehalterinnen und Hundehalter müssen für Hunde jeglicher Grösse und Rasse eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 1 Mio. abschliessen, die die Hundehaltung einschliesst.

Gebühren

Beschreibung Gebühren
Abgabe pro Hund je Kalenderjahr gemäss § 23 Hundegesetz CHF 130.00
Ordentliche Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF 20.00
Verspätete Meldungen gemäss § 17 Abs. 2 HuV CHF 40.00

Preise inkl. kantonaler Abgabe

Hunde, für welche bereits in einer anderen Gemeinde die Hundeabgabe bezahlt wurde, müssen in Hüttikon nicht noch einmal verabgabt werden. Eine Meldegebühr wird bei Neuzuzug immer verrechnet.

Folgende Hunde sind von der Abgabe befreit:

  • Diensthunde
  • Militärhunde
  • Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde
  • Therapiehunde
  • Blindenhunde

Die Befreiung kann nur mit einem entsprechenden Nachweis gewährt werden.

Rückerstattung

Stirbt ein Hund, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Gebühr zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren. Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni gestorben ist. In diesem Fall benötigen wir eine Bestätigung des Tierarztes.

Auf dem ganzen Gemeindegebiet befinden sich an mehreren Standorten Robidog-Behälter, weshalb wir die Hundehalter bitten, den Hundekot mit den zur Verfügung stehenden Säckchen aufzunehmen und zu entorgen. Die dafür benötigten Robidog-Säckchen können Sie bei Bedarf am Schalter der Gemeindeverwaltung kostenlos beziehen.

Ausbildungsbeitrag bei Hundekursbesuche

Ausbildungsbeitrag bei Hundekursbesuch in einem Rasse-Club oder einer anerkannten Organisation wie der SKG Ab 1. September 2008 wird Hundehaltern in folgenden Fällen die jährliche Hundesteuer als Ausbildungsbeitrag zurück erstattet: - bestätigter, regelmässiger und dauernder Besuch von Hundesport-Übungen und –Ausbildung - bestandene Prüfungen im Hundesport gemäss Eintrag im Leistungsheft. Um den Ausbildungsbeitrag geltend zu machen, haben die Hundehalter der Gemeindeverwaltung eine Bestätigung ihres Vereins oder ihrer Organisation vorzulegen. Die Bestätigung wird nur akzeptiert, wenn sie von einer anerkannten Organisation wie der SKG oder den Rasse Clubs und ihren Sektionen ausgestellt wurde. Hier das Formular Bestätigung über besuchte Kurse:  Bestätigung Hundeausbildung!

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